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Begriff, Anwendungsbereich und Abgrenzungen

Begriff “forum shopping”

Mit forum shopping bezeichnet man, wie bereits angesprochen, die Möglichkeit unter mehreren intern (kantonal) oder international zur Verfügung stehenden Gerichtsständen auszuwählen.

Anwendungsbereich

Die Möglichkeit des forum shopping steht v.a. dem Kläger offen, wenn alternative Gerichtsstände zur Verfügung stehen und gibt diesem die Möglichkeit, vor demjenigen Gericht zu klagen, das für ihn am vorteilhaftesten erscheint.

Im internationalen Verhältnis

Im internationalen Verhältnis stehen den Parteien häufig verschiedene Foren zu Verfügung, da die meisten ausländischen Zuständigekeitsregeln nicht mit den schweizerischen übereinstimmen. Im Anwendungsbereich multilateraler Übereinkommen wie dem LugÜ, gelten in den verschiedenen Staaten zwar dieselben Zuständigkeitsregeln, dennoch bleibt Raum für Forumskonflikte.

In der Schweiz

Auch die Zivilprozessordnung (ZPO) der Schweiz bietet Möglichkeiten für ein forum shopping. Vgl. folgende Beispiele:

  • Einfache Streitgenossen: Klage am Wohnsitz jedes Einzelnen (Art. 15 ZPO)
  • Persönlichkeits- und Datenschutz und Familienrecht: Wohnsitz einer der Parteien (Art. 20 ZPO und Art. 23 – 27 ZPO)
  • Dingliche Klagen: Wohnsitz des Beklagten oder Lageort der Sache (Art. 29, 30, 33 ZPO)
  • Unerlaubte Handlung: Wohnsitz des Geschädigten, Wohnsitz des Beklagten oder am Handlungsort (Art. 36 ZPO)

Abgrenzungen

forum running

Das forum running, als Teilproblem des forum shopping knüpft an den Umstand an, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die beklagte Partei den Gerichtstand begründen kann, und bezeichnet den Wettlauf der Parteien um das für jene günstigste Forum. Es kommt folglich zu einem Wettstreit um die schnellstmögliche Anrufung eines zuständigen Gerichts und evt. zu parallelen Verfahren vor verschiedenen Gerichten.

forum non conveniens

Die Theorie des forum non conveniens, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis verbreitet ist, gestattet einem nach den Gerichtstandsregeln zuständigen Gericht seine Zuständigkeit abzulehnen, falls es ein anderes Forum als besser geeignet betrachtet, den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Ist das Gericht der Meinung, dass es selbst am besten geeignet ist, kann es eine gerichtliche Verfügung erlassen, um parallele Verfahren zu stoppen.

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